AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemein
  2. Angebote
  3. Auftragserteilung
  4. Preise
  5. Zahlungen
  6. Lieferumfang
  7. Lieferfrist
  8. Kreditbemessung & Vertragsaufhebung
  9. Versand und Montage
  10. Wartung
  11. Entsorgung
  12. Mängel, Gewährleistung und Haftung
  13. Eigentumsvorbehalt
  14. Schutzrechte
  15. Gerichtsstand

  

1. Allgemein

1.1 Für den Verkauf und die Lieferung von Waren und Dienstleistungen sind ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten als vom Käufer angenommen, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen und diese von HEILEMANN schriftlich bestätigt werden.

1.3 Einkaufsbedingungen der Kunden werden von HEILEMANN nur insoweit anerkannt wie sie nicht diesen Bedingungen widersprechen. Eine etwaige Ablehnung dieser Geschäftsbedingungen muss sofort nach bekannt werden schriftlich erfolgen.

1.4 Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HEILEMANN. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HEILEMANN maßgebend.

1.5 Liefer- u. Leistungsumfang im Rahmen von Projekten und Montagen werden von HEILEMANN gesondert angeboten und ausgewiesen.

1.6 Soweit schriftlich fixierte Punkte eines individuellen Angebotes von den entsprechenden Punkten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben die abweichenden Punkte des individuellen Angebotes von HEILEMANN Gültigkeit.

2. Angebote

2.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt insbesondere für im Angebotsstadium getroffene Angaben über Leistungsumfang und technische Daten.

2.2 Die Angebotserstellung erfolgt auf Basis bereitgestellter Informationen und Unterlagen des Kunden. Sollten sich die Angebotserstellung beeinflussende Änderungen ergeben, so sind diese HEILEMANN schnellstmöglich und schriftlich mitzuteilen.

2.3 Angebote haben sofern nicht anders vermerkt eine Gültigkeit von 2 Monaten ab Ausstellungsdatum.

3. Auftragserteilung

3.1 Der Kunde steht im Zuge der Auftragserteilung in der Pflicht Skizzen, Größen- und Gewichtsangaben einer Anlage etc. auf deren Umsetzungsmöglichkeit zu überprüfen. Sollten Einbaumaße oder irgendwelche anderen örtlichen oder technischen Gegebenheiten beim Kunden unverträglich mit den Informationen im Angebot sein, so ist HEILEMANN vom Kunden darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ansonsten können durch HEILEMANN Kosten berechnet werden, die z.B. für spezifische, jedoch nicht passende Teile-Herstellung oder z.B. Neugeräte-Anlieferung entstehen.

3.2 Aufträge werden für HEILEMANN immer erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich. Bei Auftragsstornierung durch den Kunden kann HEILEMANN Kosten oder Folgekosten – entstanden aus Eigenleistung oder aus Fremdbezug – in Rechnung stellen, genauso Komponenten, die nicht mehr oder nur schwer verwertbar sind.

4. Preise

4.1 Preise verstehen sich ab Lager Nürnberg/Bayern, Transportkosten werden in Rechnung gestellt. Die Transportkosten können zwischen Auftragsbestätigung und Rechnung differieren (tatsächliches Gewicht).

4.2 Preise wie auch die individuell ausgewiesenen Konditionen (z.B. Zahlungsvereinbarungen, Lieferzeit, Rabatte, etc.) haben entsprechend dem zuletzt für den jeweiligen Kunden ausgearbeiteten Angebot Gültigkeit.

4.3 HEILEMANN behält sich vor, Preise an zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen anzugleichen.

4.4 Angebotspreise sind freibleibend und verstehen sich in € (EURO) – im Export netto, im Inland zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.5 Die Transportverpackung (Ausführung: Versandkarton oder Palette mit Wellpappe- und Folienverkleidung umwickelt) ist im Preis enthalten. Sonderwünsche bei der Transportverpackung müssen vom Kunden separat angefragt und von HEILEMANN  zusätzlich angeboten werden.

4.6 Sonderwünsche in der Ausstattung der Ware (z.B. Sonderlackierungen) müssen vom Kunden separat angefragt und von HEILEMANN  zusätzlich angeboten werden.

4.7 Für Inlands- und Exportaufträge gilt ein Mindestauftragswert in Höhe von € 150,00 netto (ohne Transportkosten). Bei Unterschreitung berechnet HEILEMANN  eine Kleinmengen-/Bearbeitungspauschale in Höhe von € 40,00.

5. Zahlungen

5.1 Ist der Auftragswert kleiner 10.000,00 EURO gilt: Zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug (jeweils ab Rechnungsdatum). Der abzugsfähige Skonto-Betrag errechnet sich im HEILEMANN Rechnungsformular aus der Zwischensumme2 und wird separat ausgewiesen. In dem ausgewiesenen Skonto-Betrag (Skonto€) ist die Mwst. bereits eingerechnet.

5.2 Ist der Auftragswert 10.000,00 EURO oder größer, gilt: Zahlbar…

– 40% des Auftragswertes sowie anteilige Mehrwertsteuer bei Bestellung / vor Erhalt der Auftragsbestätigung (ohne Abzug).

– 30% des Auftragswertes sowie anteilige Mehrwertsteuer kurz vor Auslieferung / Montage (ohne Abzug).

– 30% des Auftragswertes sowie anteilige Mehrwertsteuer 10 Arbeitstage nach Abnahme (ohne Abzug).

5.3 Sollten Zahlungen an Anlagen-Inbetriebnahme /Abnahme gekoppelt sein und kann dies nicht aus Gründen durchgeführt werden, deren Ursächlichkeit kundenseits zu sehen ist, so müssen diese Zahlungen spätestens 30 Tage nach Abschluss der (vorläufigen, bis dahin möglichen) Aufstellung der Anlage (Werkvertrag) erfolgen.

5.4 Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert.

6. Lieferumfang

6.1 Der Lieferumfang ist in der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie im Lieferschein bei Versandannahme durch den Kunden ersichtlich.

6.2 Zum Lieferumfang eines Geräts oder Anlage gehören genau diejenigen Komponenten, die das Funktionieren des Geräts oder der Anlage gewährleisten.

6.3 Modifikationen oder die Erweiterung um Module, was eine Verbesserung darstellt und im Einzelfall für eine bestimmte Anwendung notwendig sein kann, sind  im Lieferumfang nicht berücksichtigt, sofern dies im Vorfeld nicht klar besprochen und sowohl in Kundenbestellung als auch Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten wurden.

6.4 Müssen Änderungen bzw. Erweiterungen später vorgenommen werden, d.h. während der Vorbereitung, Durchführung oder nach Beendigung der Arbeiten im Rahmen des Werkvertrags, so geschieht dies gegen Berechnung der entsprechenden Komponenten sowie dem damit verbundenen Aufwand für erneute Planung und Durchführung.

7. Lieferfrist

7.1 Liefertermine sind für HEILEMANN erst dann verbindlich, wenn sie durch HEILEMANN schriftlich bestätigt wurden.

7.2 Als eingehalten gilt die Lieferfrist, wenn vor ihrem Ablauf die zu liefernde Leistung das Werk oder das Lager verlassen hat bzw. wenn der Kunde über die Versandbereitschaft in Kenntnis gesetzt wurde.

7.3 Die Lieferfrist beginnt später bzw. verlängert sich automatisch um eine angemessene Zeitspanne bzw. entbindet HEILEMANN von den eingegangenen Verpflichtungen, wenn folgende Sachverhalte gegeben sind:

– Nichteintreffen aller Informationen des Kunden, die relevant sind, um einen Auftrag zu bearbeiten

– Veränderung eines bereits ausgearbeiteten Auftrags auf Kundenverlangen

– Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden wie z.B. Vorbereitung bauseitiger Leistungen, Leistung vereinbarter Anzahlungen etc.

– Verspätetes Eintreffen von Ware von Lieferanten oder Eintreffen von falsch ausgeführter Ware von Lieferanten, die notwendig ist, um einen Auftrag zu erfüllen, es sei denn HEILEMANN hat das verspätete Eintreffen oder die falsche Ausführung selbst verschuldet

– Eintreten von Ereignissen höherer Gewalt, also z.B. Rohstoffmangel, Streik, Behinderung in der Energieversorgung und bei Beförderungsmöglichkeiten o.Ä., die unsere Fertigung oder den Transport behindern.

7.4 Aus Lieferverzögerungen kann der Besteller  weder Rechte noch Ansprüche herleiten, es sei denn, HEILEMANN kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Auch behält HEILEMANN sich vor, bei Änderungen in den Verhältnissen des Bestellers wie Änderung der Firma, Einstellung von Zahlungen, usw. nach eigenem Ermessen Sicherheit zu verlangen oder bereits abgeschlossene Kaufverträge sowie Geschäftsbeziehungen überhaupt zu lösen.

7.5 Dieses Recht wird HEILEMANN auch zugestanden, wenn bereits erfolgte Lieferungen nicht zu den vereinbarten Terminen bezahlt werden.

8. Kreditbemessung & Vertragsaufhebung

8.1 Die Kreditbemessung bleibt HEILEMANN vorbehalten, ebenso das Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzug.

8.2 Falls HEILEMANN für die Dauer einer Vertragszeit Erkenntnisse vorliegen, aus denen ersichtlich ist, dass eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden eingetreten ist, behält sich HEILEMANN den Rücktritt aus dem Vertrag mit den entsprechenden Ansprüchen aus bis dahin erbrachten Leistungen vor. Dies bezieht sich insbesondere auch auf das Exportgeschäft, soweit uns entsprechende Informationen vorliegen.

8.3 In seinen Angeboten behält sich HEILEMANN das Recht vor, ein kundenbezogenes Kreditlimit festzulegen. Bei Neu- oder Altkunden wird ggf. ein Kreditlimit bei fehlenden Informationen auf Grund eigener Einschätzung oder auf Grund von Bonitätseinschätzungen Dritter von HEILEMANN festgelegt. Ist die Summe aller offenen Forderungen, von HEILEMANN bereits bestätigten Bestellungen sowie unbestätigten Auftragseingängen größer als das Kreditlimit, kann HEILEMANN im Falle der unbestätigten Auftragseingänge die Bestätigung verweigern.

8.4 Bestellt ein Kunde auf Grund eines von HEILEMANN geleisteten Angebots, behält sich HEILEMANN im Einzelfalle vor, bei entsprechender Bonitätseinschätzung durch ein anerkanntes Institut für Wirtschaftsauskünfte, die Zahlungsbedingungen für die anstehende Bestellung neu festzulegen.

8.5 Sofern bestätigte Aufträge aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden können, wird eine Pauschale in Höhe von 20% des Waren-Nettowertes erhoben. Bei Sonderproduktionen wird darüber hinaus der zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung realisierte Wert der bestellten Ware als Berechnungsbasis zugrunde gelegt.

9. Versand und Montage

9.1 Bei Lieferung von Ware ohne Montage erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sobald die Ware das Lager verlassen hat, unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist oder nicht.

9.2 Insbesondere muss der Kunde HEILEMANN  mitteilen, wenn er im Falle von Lieferungen per Spedition Verbotskunde ist, ansonsten schließen wir eine Transportversicherung für jede Lieferung per Spedition mit ein.

9.3 Üblicherweise wird HEILEMANN eine Spedition seiner Wahl mit dem Transport beauftragen, ohne dabei jedoch die Gewähr für die Richtigkeit dieser Wahl oder für ein termingemäßes Eintreffen zu übernehmen. Soweit der Käufer seine gewünschte Versandart und Transportpartner in der Bestellung vorschreibt, hat er sich in der Folge um die terminlichen und organisatorischen Belange sowie um die Kosten in eigener Regie zu kümmern bzw. sich mit HEILEMANN, im Einvernehmen mit seinem Transportpartner, hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der Abholung abzustimmen.

9.4 Wird HEILEMANN zur Montage einer Anlage beauftragt, so wird diese Anlage in der Regel durch HEILEMANN und mit dem ersten Tag der Montage angeliefert. Erfolgt die Warenanlieferung durch ein von HEILEMANN beauftragtes Unternehmen und liegt diese Warenanlieferung zeitlich vor dem ersten Montagetag, so ist die Warenlieferung durch den Kunden an einem geeigneten Platz ordnungsgemäß zu lagern. D.h. die Ware muss vor Beschädigungen jedweder Art, vor Witterungseinflüssen und gegen Diebstahl geschützt sein und sollte möglichst in der Nähe der späteren Stellfläche lagern.

9.5 Für beide Fälle gilt – Anlieferung durch HEILEMANN bzw. beauftragtes Unternehmen: Der Kunde hat für das Abladen der Anlage bzw. der Komponenten zu sorgen oder muss mindestens die dafür notwendigen Hilfsmittel (z.B. Gabelstapler, Kran etc.) und entsprechend befugtes Personal bereitstellen.

9.6 Für die Montage selbst hat der Kunde Hilfsmittel wie Gabelstapler, Hebebühnen, wenn notwendig Heizung etc. bereitzustellen.

9.7 Bauseitige Leistungen, die die Anlagenperipherie betreffen sind ebenfalls vom Kunden vorzubereiten, also etwa Wasseranschlüsse, Anschlüsse für Strom oder Druckluft, Fundamente etc. Alle bauseitigen Leistungen werden in der Auftragsbestätigung durch HEILEMANN für jeden Projektfall detailliert aufgelistet, sind vom Kunden zur Kenntnis zu nehmen und durch diesen zu bestätigen.

9.8 Die aus den Angaben zu benötigter Montagezeit abgeleitete Montagefrist verlängert sich um eine angemessene Zeitspanne, sollte es zu Verzögerungen kommen, die durch HEILEMANN nicht zu verantworten sind, z.B. wetterbedingte Einflüsse. Gleiches gilt bei Nichtfertigstellung bauseitiger Leistungen. Fallen dadurch Mehrkosten für HEILEMANN an, so können diese in Rechnung gestellt werden. Insbesondere ist vom Kunden darauf zu achten, dass es zu keinen Verzögerungen bei der Inbetriebnahme/Abnahme kommt durch z.B. fehlende Anwesenheit des einzuweisenden Personals

9.9 Eine Anlage gilt als übergeben und durch den Kunden angenommen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt und zur vereinbarten Abnahme nicht erscheint. Weiter gilt die Abnahme erfolgt, wenn der künftige Betreiber ohne Absprache mit dem Lieferer die Anlage in Betrieb nimmt.

9.10 Zur Abnahme/Übergabe ist ein Protokoll zu führen, das vom Kunden zu unterschreiben ist. Hierin werden Nacharbeiten oder Mängel vermerkt, die schnellstmöglich durch HEILEMANN behoben werden. Kleinere Mängel, die sich weder auf Anlagen-Funktion noch Arbeitssicherheit auswirken, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme/Übergabe.

9.11 Mit der Unterzeichnung des Abnahme-Protokolls durch den Kunden geht die Anlage in den Gefahrenbereich des Kunden über (Gefahrenübergang), der noch ausstehende Zahlungs-Betrag aus der Differenz von Gesamtpreis und Anzahlung ist daraufhin zu begleichen.

10. Wartung

10.1 Dem Betreiber werden zu jedem Gerät eine Betriebsanleitung bzw. zu jeder Anlage eine Dokumentation überstellt.

10.2 Den darin enthaltenen Angaben zu durchzuführenden Wartungsarbeiten ist Folge zu leisten.

10.3 Zusätzlich ist der Betreiber dazu angehalten sich mit den Angaben in der VDI-Richtlinie 2264 „Betrieb und Instandhaltung von Abscheideanlagen, Abscheidung von festen und flüssigen Luftverunreinigungen“ vertraut zu machen.

11. Entsorgung

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auflagen sind alle mit den Geräten und Anlagen gesammelten Stoffe sowie die in den Anlagen verwendeten Filter durch den Betreiber zu entsorgen.

12. Mängel, Gewährleistung und Haftung

12.1 Mängel müssen schriftlich innerhalb der gesetzlichen Frist, in der Regel also unverzüglich angezeigt werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich gegenüber HEILEMANN geltend gemacht werden und entsprechend dokumentiert sind.

12.2 Zu Reklamationen werden Gutschriften nur dann erteilt, wenn HEILEMANN eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht in einer angemessenen Frist möglich bzw. gänzlich unmöglich ist (Wandlungsrecht). Darüber hinaus behält HEILEMANN sich das Recht vor, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen dann nicht vorzunehmen, wenn HEILEMANN unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden bzw. durch Umstände höherer Gewalt eine Nachlieferung nicht zuzumuten ist. In diesem Fall kann HEILEMANN seinerseits vom Wandlungsrecht Gebrauch machen.

12.3 Über den Warenwert hinausgehende Ansprüche aus Reklamationen oder Mängeln sind ausgeschlossen. Insbesondere Ansprüche aus Folgeschäden, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn.

12.4 Rücklieferung von Ware ist nur im begründeten Falle und mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung HEILEMANNs möglich. Vor Rücklieferung der Ware muss die schriftliche Zustimmung von HEILEMANN zu den Rücklieferungsmodalitäten vorliegen.

12.5 Statt des Wandlungsrechtes ist vom Käufer auch die Herabsetzung des Preises (Minderung) nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Über die Höhe der Minderung muss vorher beiderseits Einigkeit erzielt worden sein.

12.6 Die Gewährleistung für ein Gerät beträgt 24 Monate. Die Gewährleistung für eine Anlage beträgt 24 Monate, bei Abschluss eines Service-Vertrags 36 Monate, sofern hierüber ein Angebot vorliegt. Filter und Verschleißteile sind von diesen Angaben ausgenommen! Der Gewährleistungszeitraum beginnt bei reinen Warenlieferungen ab Rechnungsdatum, bei Werkverträgen ab vollzogener Montage und Inbetriebnahme.

12.7 Teile, die einen Mangel aufweisen und deshalb unbrauchbar sind, werden ohne Berechnung nach Wahl von HEILEMANN ausgetauscht oder nachgebessert.  Der Umstand, auf den dieser Mangel zurückzuführen ist, muss nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegen, d.h. bei reinen Warenlieferungen vor dem Verlassen Lager HEILEMANN, bei Werkverträgen vor der Abnahme der Anlage.

12.8 Für Ersatzteile gilt eine Gewährleistungsdauer von 6 Monaten.

12.9 Für Reparatur- und Wartungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsdauer von 6 Monaten für verwendete Teile und die durchgeführten Arbeiten. Diese Gewährleistung bezieht sich jedoch nicht auf die Funktion der Gesamtanlage.

12.10 HEILEMANN übernimmt keine Gewähr für Mängel, deren Ursache in Verbindung mit nachfolgenden Sachverhalten zu sehen ist:

  • wenn Sachmängel an unseren Geräten/Anlagen darauf zurückgeführt werden können, dass diese nicht ausschließlich mit Original-Zubehör und Original-Ersatzteilen betrieben werden
  • Wenn HEILEMANN für die Projektierung einer Anlage falsche oder nur unvollständige Informationen übermittelt werden, also insbesondere in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten beim Kunden oder die gegenständigen Materialeigenschaften (etwa: Kornverteilung, Staubkonzentration, Brand- und Explosionspotenzial des Materials etc.)
  • Wenn der Kunde entgegen der Empfehlungen von HEILEMANN ein anderes Gerät bzw. eine andere Auslegung einer Anlage wünscht
  • Wenn Erfassungen kundenseits geplant, erstellt oder an eine Emissions-Entstehungsstelle angebracht werden
  • Wenn Maschinen-Einhausungen in ungenügendem Umfang ausgeführt sind und dadurch Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können
  • Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden, weil in der Arbeitsplatzumgebung weitere Emissionsquellen vorhanden sind neben derjenigen bzw. denjenigen, die durch Geräte/Anlagen von HEILEMANN abgedeckt werden
  • Wenn die von HEILEMANN gemachten Funktions- und Bedienvorschriften nicht berücksichtigt werden
  • Wenn die von HEILEMANN gemachten Angaben zu kundenseits durchzuführenden Wartungsarbeiten nicht beachtet und durchgeführt werden
  • Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und nicht ordnungsgemäßer Betriebsweise
  • Wenn der Kunde ein Wiederverkäufer ist und das bei HEILEMANN bezogene Gerät entgegen dessen bestimmungsgemäßer Verwendung bei dessen Kunden zum Einsatz bringt
  • Wenn der Kunde ein Wiederverkäufer ist und für die Auslegung des bei Heilemann bezogenen Geräts selbst verantwortlich ist, wenn also der Wiederverkäufer Heilemann für die Auslegung nicht gegen Bezahlung beauftragt hat. Dann gewährleistet HEILEMANN nur die Werte des Geräts entsprechend Auftragsbestätigung, die Gesamtfunktion des Geräts bzw. der Anlage inklusive aller relevanten Sicherheitsaspekte fällt in den Verantwortungsbereich des Wiederverkäufers.
  • Wenn Mängel aufgrund bauseitiger Leistungen bzw. bauseitiger Mängel auftreten

12.11 Eine Restzahlung kann aufgrund bestehender Mängel nur in der Höhe durch den Kunden zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum entsprechenden Mangel steht.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Sämtliche von HEILEMANN gelieferte Waren bleiben bis zur Regulierung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von HEILEMANN. Der Käufer ist lediglich berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges darüber zu verfügen. Jede andere Verwendung, so z.B. Sicherungsübereignung, Überlassung im Tauschwege oder als Geschenk etc. ist nicht gestattet.

13.2 Eventuelle Ansprüche Dritter, wie z.B. Pfändungen etc. sind HEILEMANN sofort unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen.

13.3 Veräußert der Käufer die von HEILEMANN gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt der Käufer hiermit bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von HEILEMANN die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an HEILEMANN ab.

13.4 Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen aus Lieferungen um mehr als 20 Prozent, so ist HEILEMANN auf Verlangen des Käufers zur Rückführung des Überhangbetrages verpflichtet.

14. Schutzrechte

Angebote, Auslegungsdaten, Lösungsvorschläge usw. sind geistiges Eigentum von HEILEMANN und unterliegen dem Gewerbeschutzrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig und kann unsererseits zu Schadensersatzforderungen führen.

15. Gerichtsstand

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, es gilt Deutsches Recht.